Möblierte Wohnung: Vermietung auf Zeit erlaubt

Die eigene Wohnung kann als möblierte Wohnung auf Zeit vermietet werden. Dazu ist keine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft nötig.
Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH V ZR 72/09 vom 10.02.10) besagt, dass eine Zwischenvermietung der möblierten Wohnung oder des möblierten Apartments keine unzumutbare Belastung für andere im Haus lebende Eigentümer darstellt. Die möblierte Wohnung darf nur zu Wohnzwecken vermietet werden. Eine gewerbliche Nutzung der möblierten Wohnung ist nur mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und der örtlichen Behörden möglich.

Sinnvoll ist eine Beratung durch den Steuerberater bei möblierter Vermietung

Soll die möblierte Wohnung auf Zeit vermietet werden, ist es ratsam mit dem Steuerberater darüber zu sprechen. Um Investitionen in das möblierte Apartment steuerlich gelten zu machen, ist eine „Gewinnerzielungsabsicht“ nötig. Wir die eine möblierte Wohnung auf eine kurze Zeit möbliert vermietet, sind die Einnahmen evtl. umsatzsteuerpflichtig.

Die Mitwohnzentralen beraten Sie gerne zum Thema möblierte Vermietung von Wohnungen und Apartments, egal ob Sie Ihre möblierte Wohnung auf Zeit dauerhaft anbieten wollen oder nur als Zwischenvermietung. Eine rechtliche und steuerliche Beratung darf nicht erfolgen.

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