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13. Jul 2011 News / Blog

Untervermietung der eigenen Wohnung

Ich muss aus beruflichen Gründen für zwei Jahre ins Ausland, meine schöne Wohnung möchte ich aber nicht aufgeben und daher an eine solvente und liebe Kollegin abtreten. Die Hausverwaltung hat dies mit dem Hinweis, es gebe schon genug Zwist im Haus, abgelehnt. Was kann ich machen? Schließlich brauche ich schon aus steuerlichen Gründen irgendeinen Wohnsitz im Inland.

Nach § 540 Abs. 1 S. 1 BGB sind Mieter darauf angewiesen, dass der Vermieter einer beabsichtigten Untervermietung zustimmt. Er ist verpflichtet, diese zu erlauben, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung entsteht (§ 553 Abs.1 S.1 BGB).

Nur wenn gegen die Person des potenziellen Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB), kann er ablehnen. Entsprechende Regelungen finden sich in dem vom Grundeigentümer-Verband Hamburg herausgegebenen Mustermietvertrag. In Ihrem Fall ist ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung sicherlich gegeben.

In der Person des künftigen Untermieters liegen keine wichtigen Gründe vor, die eine Gebrauchsüberlassung nicht rechtfertigen. Eine Überbelegung von Wohnraum ist auch nicht zu befürchten.

Ein sonstiger Grund wie etwa die Absicht einer Änderung des Verwendungszweckes der Räumlichkeiten, ist ebenfalls nicht erkennbar. Vorhandene Streitigkeiten unter anderen Mietparteien oder die Befürchtung einer gewissen “Unruhe” im Hause, können dem Vermieter nicht das Recht verleihen, der beabsichtigten Untervermietung zu widersprechen.

Sie haben daher durchaus einen Rechtsanspruch, ihre Wohnung an die nette Kollegin in der Zwischenzeit unterzuvermieten.

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